§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Kein Atommüll in Ahaus e.V. und hat seinen Sitz in 48683 Ahaus, Bahnhofstraße 27. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Die Bürgerinitiative setzt sich ein für die Erhaltung und die Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen und der durch Umweltgefahren bedrohten öffentlichen Gesundheit. Insbesondere tritt sie ein gegen die Nutzung von Atomenergie und in diesem Rahmen besonders gegen den Betrieb und jegliche Erweiterung des Brennelemente-Zwischenlagers in Ahaus. Der Verein ist überparteilich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Einkünfte des Vereins sowie etwaige Gewinne dürfen ausschließlich für die in § 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Anteile an dem Vereinsvermögen. Außerdem darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Vereinsziele fördert und unterstützt. Über einen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen dessen
Entscheidung, die Mitgliedschaft einer Person abzulehnen, kann eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Durch die Aufnahme wird die Satzung als verbindlich anerkannt. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines jeden Monats möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Etwaig bereits geleistete Beiträge werden nicht erstattet. Wenn ein Mitglied gegen die Zielsetzungen und Interessen des Vereins verstoßen hat, kann es der Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, welche abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die zur Erreichung seines Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch
– Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt
– Spenden und Zuwendungen jeglicher Art.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens 7 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer, dem Schriftführer sowie zusätzlich 1 bis 3 Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe, Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung der MV erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Eine satzungsmäßig einberufene MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Vereinsmitglieder anwesend sind. ( gemäß einstimmiger Satzungsänderung auf der MV am 31. 3. 25 ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Sollte eine Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht erreicht werden, so ist eine MV erneut einzuberufen, die auf jeden Fall – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder - beschlussfähig ist.
§ 9 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der MV nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur MV hingewiesen worden ist. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Derartige Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur MV gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den BBU ( Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz ), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 8. Januar 1999, geändert in § 8 auf der Mitgliederversammlung am 31.03.2025
Vorstandsmitglieder der BI Ahaus







