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Hintergrundinformationen zur Sicherheit der Zwischenlager für Atommüll.
Stand: 21.2.04 (als WORD-Dokument)

Das Transportbehälterlager Ahaus (TBL-A) bzw. Brennelement Zwischenlager Ahaus (BZA) ist ein Lager, welches nach dem WTI/GNS-Konzept erbaut ist!

"WTI" ist ein Ingenieurunternehmen der GNS-Gruppe

Das auf Kerntechnik spezialisierte Beteilungsunternehmen WTI Wissenschaftlich-Technische Ingenieurberatung GmbH mit Sitz in Jülich, an dem die GNS 48 % der Gesellschaftsanteile hält, ist das Ingenieurunternehmen der GNS-Gruppe.Quelle:

http://www.bfs.de/gv/vortrag_juelich.pdf

Technische Konzepte für Zwischenlager

Die Genehmigungsanträge lassen sich technisch [...] gliedern: Hallenbauweise in den Varianten

- STEAG-Konzept (Merkmal: dicke Betonstrukturen, Wandstärke ca. 1,2 m, Deckenstärke ca. 1,3 m, einschiffiges Gebäude)
- WTI/GNS-Konzept (Halle in Anlehnung an die Zwischenlager in Gorleben, Ahaus und Lubmin/Greifswald; Wandstärke jetzt ca. 70 cm bzw. ca. 85 cm, Deckenstärke ca.55 cm, zweischiffiges Gebäude, bestehend aus zwei durch eine Zwischenwand abgetrennte Hallen)

Das BZA ist nicht gegen Flugzeugabstürze gesichert. Die Wandstärken im BZA betragen teilweise nur 40 - 50 cm, also noch deutlich unterhalb der jetzt geltenden WTI-Vorgaben

D.h. nur noch die eingelagerten CASTOR-Behälter sind für den sicheren Einschluss der Radioaktivität. Selbst das Bundesamt für Strahlenschutz BfS testiert dem TBL-A nicht die Sicherheit gegen gezielte Flugzeugabstürze...

Quelle: http://www.bfs.de/transport/publika/flab18062003


Beim WTI-Konzept kann - bei einem ungünstigen Auftreffen schnell fliegender harter Trümmerteile oder eines beschleunigten Dachbinders - die Integrität einzelner Behälter beeinträchtigt sein. Dies kann zu einer Erhöhung der Leckagerate bei einigen wenigen Behältern führen.

Für das BZA bedeutet diese Aussage, dass eine unbestimmte Zahl an Behältern undicht werden kann uns es somit zur Freisetzung von Radioaktivität kommt!

Quelle: http://www.umweltinstitut.org/frames/all/m267.htm


Das Umweltbundesamt in Österreich kommt zu einer wesentlich kritischeren Bewertung der Sicherheit bei neuen WTI-Hallen mit einer Wandstärke von 70 - 80 cm. Bundesumweltamt Austria:

Quelle: http://www.ubavie.gv.at/umweltregister/uvp/espoo/BerichtZwilagGrafenrheinfeld.pdf :Seite 8, 38 ff:

Auslegung der Lagerhalle

In Deutschland werden für die Errichtung von Zwischenlagern das sogenannte STEAG-Konzept sowie das sogenannte WTI-Konzept verfolgt. In Grafenrheinfeld soll das WTI-Konzept umgesetzt werden. Bei dieser Hallenausführung (geringe Decken- und Wanddicke) ist im Gegensatz zum STEAG-Konzept keine Barrierewirkung von Dach oder Wänden gegen äußere Einwirkungen bei Flugzeugabsturz, Druckwellen oder Einwirkungen Dritter vorgesehen. Das heißt, der sichere Einschluss des radioaktiven Inventars für den Fall äußerer Einwirkungen muss allein durch die Behälter gewährleistet werden. Eine Überwachung des Austritts radioaktiver Stoffe in die Hallenatmosphäre und damit in die Umgebungsluft ist nicht vorgesehen. [...]

International ist eine Überwachung der Raumluft in Zwischenlagern für bestrahlte Brennelemente mit vergleichbarem Lagerkonzept durchaus üblich (Schweiz, Tschechische Republik) und somit Stand der Technik.

Auslegung der Lagerbehälter

Die Langzeitdichtheit der im Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld gelagerten CASTOR-Behälter ist für die Republik Österreich ein wichtiges Thema, da der Zustand des Dichtsystems Auswirkungen auf Möglichkeit und Höhe von Freisetzungen bei Stör- und Unfällen haben kann.

Der Sicherheitsnachweis für die Barriereeigenschaften der beantragten CASTOR-Behälter sowie für Behälter mit volumetrisch verschweißtem Deckel ist unzureichend.

Umweltbundesamt/Federal Environment Agency - Austria 2002 Seite 39, 40

Die Auslegung der in Grafenrheinfeld geplanten Lagerhalle nach WTI-Konzept ist damit völlig unzureichend. Die Gründe hierfür sind:

1. Die einzige wirksame Barriere gegen Einwirkungen von Außen stellt die Behälterwand bzw. das Deckelsystem dar. Das heißt, es existiert kein wirksames Mehrbarrierensystem für den Schutz des hohen Aktivitätsinventars.

2. Der Sicherheitsnachweis für die Barriereeigenschaften der beantragten CASTORBehälter sowie für Behälter mit volumetrisch verschweißtem Deckel ist unzureichend (siehe hierzu Kapitel 4) bzw. bisher nicht erbracht.

3. Bei nicht erfolgter Gebäudeauslegung gegen Flugzeugabsturz ist in Teilen des Lagerbereiches ein Kerosinbrand möglich, der deutlich höhere Wärmeeinträge verursachen kann als die für „normale" Brände unterstellten 800 °C über 30 Minuten bzw. 600 °C über eine Stunde.

4. Ein umfangreicheres Verschütten von Behältern durch Gebäudeteile/-schutt muss nachweisbar verhindert werden, um die Wärmeabfuhr zu sichern. Dies gilt insbesondere für das Standort-Zwischenlager Grafenrheinfeld, da bei schweren Unfällen das Hauptaugenmerk zunächst auf den benachbarten Reaktor gerichtet sein muss, die unmittelbare Zugänglichkeit zu den Behältern durch die Lagerplatzanordnung für die Behälter erheblich eingeschränkt ist.

5. Auf Grund des hohen Aktivitätsinventars ist die Anwendung des Risikobegriffs in Zusammenhang mit unterstellten Wahrscheinlichkeiten für einen wirksamen Strahlenschutz nicht zielführend. Anstatt der Bewertungsschwelle des sogenannten Restrisikos sollte hier die Entscheidungsgrundlage in Bezug auf die Notwendigkeit zur Auslegung der Anlage die Eintrittsmöglichkeit des Ereignisses sein. Insbesondere die Einwirkung Dritter lässt sich durch Wahrscheinlichkeiten nicht erfassen.


Die obersten Gerichte der Bundesrepublik Deutschland fordern in ihrer Rechtsprechung die bestmögliche Schadensvorsorge.

Nach Stand von Wissenschaft und Technik ist in der Bundesrepublik Deutschland in der Kerntechnik ein Mehrbarrierensystem, einerseits gegen die Freisetzung radioaktiver Stoffe und andererseits gegen die äußere Einwirkung auf den radioaktiven Stoff, üblich. Dieser Stand ist vor allem dann einzuhalten, wenn Freisetzungen radioaktiver Stoffe in größerem Umfang entweder durch die physikalischen/chemischen Systembedingungen zu befürchten sind (z.B. in einem betriebenen Reaktor) oder das potenziell freisetzbare Aktivitätsinventar sehr groß ist. Letzteres ist bei einem Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente mit mehr als 1020 Bq zweifellos der Fall. Diesen Anforderungen wird das in Grafenrheinfeld vorgesehene Zwischenlager nicht gerecht.

Aus den genannten Gründen ist eine Auslegung von Behälter und Lagergebäude gegen die Einwirkungen von Außen zu fordern. Für das Lagergebäude sollte die Auslegung einen Vollschutz bieten. Dass heißt, Abplatzungen von größeren Betonteilen und das Eindringen von Kerosin in das Gebäude sind sicher zu vermeiden oder es ist durch funktionell gleichwertige Lösungen eine entsprechende Begrenzung von Folgen großer Lasteinträge sicher zu stellen.

Die für das genehmigte aber bisher nicht gebaute Zwischenlager II in Ahaus geplante Auslegung gegen Flugzeugabsturz und die laut Antrag zum Standort-Zwischenlager Lingen vorgesehene Teilauslegung des Lagergebäudes gegen Flugzeugabsturz (Penetrationssicherheit) zeigt, dass die Auslegung zumindest von einem Teil der Betreiber als sinnvoll angesehen wird und dem kein unverhältnismäßiger bautechnischer Aufwand sowie keine gravierenden ökonomischen Probleme entgegenstehen.

Weitere Infos unter: http://www.bund.net/lab/reddot2/pdf/castor_gefahren.pdf


Stellungnahme der BI-Ahaus

Berechtigte Sicherheitsansprüche werden den Ahausern und Münsterländern vorenthalten!

Der geplante Castortransport von Rossendorf nach Ahaus lässt die zuständigen Behörden und Ämter zur Höchstform auflaufen!

Das Transport Behälter Lager - Ahaus (TBL-A) hat eine Aufbewahrungsgenehmigung für radioaktiven Müll nach §6 AtG! Diese Genehmigung wurde aber v o r dem 11. September 2001 erteilt. Nach Ansicht des BfS verfügt Ahaus über eine gültige Genehmigung.

Das Argument, dass das mögliche Zwischenlager Rossendorf eine Genehmigung nach §6 AtG incl. des Schutzes gegen gezielte Terrorangriffe mit Großflugzeugen erhalten müsse, ist gut und richtig!

Will man nun die CASTOR MTR-2 Behälter aus Rossendorf in das TBL-A verfrachten, so muss auch für Ahaus noch die 3. Änderung der Aufbewahrungsgenehmigung vom BfS erteilt werden.

Diese 3. Änderung schließt jedoch n i c h t den Sicherheitsanspruch bezüglich der Erkenntnisse vom 11. Sept. 2001 der Ahauser und Münsterländer ein.

Das ist eine Sicherheitsphilosophie, welche die berechtigten Ansprüche der Ahauser rücksichtslos ausschließt!

Sinngemäß gilt die gleiche Sicherheit auch für das TBL- Gorleben, das baugleich wie das TBL-A ist.

D.h. das BfS genehmigt, dass durch immer mehr Einlagerungen von Atommüll, das TBL-A zu einer tickenden Zeitbombe bzw. zu einem exponierten Ziel für terroristische Angriffe wird.

Will die Bundesregierung und das BfS den Ahausern, Münsterländern und den Wendländern die berechtigten Schutzansprüche, die sich aus den Erkenntnissen des 11. Sept.2001 ergeben haben, verwehren?

Felix Ruwe

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