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Pressemitteilung vom 17.2.2004

 

Skandalöse Hintergrundinformationen vom BfS zum Transport-Behälter-Lager-Ahaus!

Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat mit Datum vom 17.2.2004

„Hintergrundinformationen zum TBL Ahaus und dem VKTA Rossendorf"

unter www.bfs.de veröffentlicht. (siehe unten)

Diese Information ist eine Ansammlung von Verharmlosungen und Irreführungen!

 

Zitat: Insgesamt sind die abgebrannten Brennelemente in 18 MTR-2-Behältern enthalten. Die Gesamt-Radioaktivität aller 18 Behälter beträgt hierbei nur etwa ein Zehntel des Wertes eines CASTOR-Behälter mit abgebrannten Brennelementen aus Leistungsreaktoren.

 

Frage: Wenn die Radioaktivität derart gering ist, warum dürfen dann die Castoren nicht in das genehmigte Zwischenlager für mittelradioaktive Abfälle in Rossendorf?

 

Zitat: So ist die vor Ort vorhandene Lagerhalle weder für eine längerfristige Lagerung konzipiert, noch geprüft oder gar genehmigt. Sie wurde allein zum Zweck der Transportbereitstellung für den baldigst angestrebten Abtransport der Behälter zum Zwischenlager Ahaus errichtet.

Wie wird die Sicherheit geprüft?

Das Zwischenlager Ahaus ist für die Einlagerung von radioaktiven Abfällen geprüft und genehmigt (§ 6 Atomgesetz). Nach dem Terroranschlag vom 11.9.2001 umfasst die Prüfung hierbei zum Beispiel auch das Szenario eines gezielten Flugzeugangriffes auf das Zwischenlager. Sie berücksichtigt &endash; anders als bei der Bereitstellungshalle in Rossendorf &endash; dass die abgebrannten Brennelemente im Zwischenlager Ahaus bis zu einer direkten Endlagerung sicher aufbewahrt werden können.

Frage: Das TBL-A ist wie die Halle in Rossendorf vor dem 11.9.2001 gebaut worden! Warum umfasst die Prüfung für die Rossendorfer Halle das Szenario eines gezielten Flugzeugangriffes auf das Zwischenlager, während für das TBL-A eine derartige Prüfung verschwiegen wird?

Das TBL-A ist keineswegs gegen derartige Angriffe gesichert!!!

 

Zitat: Für den MTR Behälter konnten vom Antragsteller früher zunächst nur für 15 Jahre Sicherheitsnachweise erbracht werden. Durch verschiedene Maßnahmen, unter anderem den Verschluss der Lüftungsklappen im Zwischenlager Ahaus und die Installierung eines verbesserten Überwachungsprogramms, hat der Gutachter inzwischen die Unbedenklichkeit einer vierzigjährigen Lagerung bescheinigt.

Frage: Der Sicherheitsnachweis muss für den CASTOR MTR-2 erbracht werden! Wie kann ein verantwortlicher Gutachter durch Verschluss von Lüftungsklappen im BZA und ein anderes Überwachungsprogramm die 40-jährige Sicherheit des Castors testieren?

Wie unverschämt dumm oder dreist muss der verantwortliche Gutachter und seine Aufsicht eigentlich sein?

Er verkauft uns einen Sicherheitsgewinn derart, dass die Castor-Behälter aus einer neuen, trockenen Halle in Rossendorf, in eine nicht mehr so ganz feuchte Halle in Ahaus kommen. Er verschweigt dabei allerdings, dass die Korrosionsprobleme an den Neuen CASTOR MTR-2 Behältern in Rossendorf - also in der trockenen Halle - auftraten!

 

Zitat: Im Jahr 2000/2001 konnte keine Änderungsgenehmigung für das Zwischenlager Ahaus erteilt werden weil, die endgültige Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen noch nicht abgeschlossen war. Insbesondere hatte der Antragsteller die Korrosionsfestigkeit für einen Zeitraum von 40 Jahren nicht nachgewiesen.

Anmerkung: Im Jahr 2001 konnte keine 3. Änderungsgenehmigung zur Aufbewahrungs-genehmigung für das BZA erteilt werden, weil es ein schwebendes Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu Münster in dieser Sache gab. Dieses Verfahren ist immer noch nicht entschieden; oder ist das BfS als Beklagte bereits über ein für sie günstiges Urteil informiert?

Wie kann die Korrosionsfestigkeit eines Castor &endash; Behälters mit ca. 40cm Wandstärke durch eine andere Überwachung und Manipulationen am Lüftungssystem im Hallendach des BZA von 15 auf 40 Jahre gesteigert werden?

 

Es ist ein Skandal, wie oberflächlich mit den berechtigten Sicherheits- und Schutzansprüchen der Ahauser und Münsterländer von Seiten des BfS umgegangen wird!

 

Felix Ruwe Pressesprecher der BI-Ahaus

Tel.: 02561 / 6577 oder 0171 / 793 792 6

Mail: mail@f-ruwe.de

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Der NRW-Innenminister Behrens wurde in einem Anschreiben entsprechend informiert:

 

An den Innenminister des Landes NRW

Herrn Dr. Behrens

 

Sehr geehrter Herr Behrens,

 

offensichtlich hat Ihr Brief an Herrn Trittin Aktivitäten beim BfS ausgelöst.

Allerdings ist dabei für Herrn Trittin eher "Hinderliches als Hilfreiches" herausgekommen!

(s.Anlage)

 

Mit freundlichen Grüßen

Felix Ruwe BI-Ahaus

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Bundesanstalt für Strahlenschutz (BFS)

Hintergrundinformationen zum TBL Ahaus und dem VKTA Rossendorf

http://www.bfs.de/bfs/fue_beitraege/ahaus_rossendorf.html

 

Die Bundesregierung verfolgt das Konzept der Lagerung von abgebrannten

Brennelementen unmittelbar an den Standorten der Atomkraftwerke. Durch

die Realisierung von standortnahen Zwischenlagern werden innerdeutsche

Castortransporte mit abgebrannten Brennelementen aus Leistungsreaktoren

zu den zentralen Zwischenlagern Ahaus und Gorleben vermieden. So hat

seit März 1998 kein Transport mehr in das Zwischenlager Ahaus

stattgefunden.

 

Die jüngst um "Ahaus" und "Rossendorf" entstandene Diskussion bezieht

sich auf einen beantragten Transport von abgebrannten Brennelementen des

ehemaligen Forschungsreaktors Rossendorf in das Zwischenlager Ahaus.

 

Was soll transportiert und zwischengelagert werden?

 

Der Forschungsreaktor in Rossendorf ging 1991, also vor 13 Jahren, außer

Betrieb. Einige Jahre später erfolgte die endgültige Stilllegung. Im

Forschungsbetrieb der Jahre zuvor ist radioaktiver Abfall angefallen.

Insgesamt sind die abgebrannten Brennelemente in 18 MTR-2-Behältern

enthalten. Die Gesamt-Radioaktivität aller 18 Behälter beträgt hierbei

nur etwa ein Zehntel des Wertes eines CASTOR-Behälter mit abgebrannten

Brennelementen aus Leistungsreaktoren.

 

Warum soll das radioaktive Material von Rossendorf nach Ahaus gebracht

werden?

 

Der Betreiber des Forschungsreaktors, der Verein für

Kernverfahrenstechnik und Analytik Rossendorf e.V. (VKTA), ist nach

Atomgesetz verpflichtet, dass seine radioaktiven Abfälle geordnet

beseitigt werden. Eine längerfristige Zwischenlagerung des radioaktiven

Materials in Rossendorf ist weder möglich noch zulässig, weil der

Standort dafür keine Genehmigung nach § 6 AtG besitzt. So ist die vor

Ort vorhandene Lagerhalle weder für eine längerfristige Lagerung

konzipiert, noch geprüft oder gar genehmigt. Sie wurde allein zum Zweck

der Transportbereitstellung für den baldigst angestrebten Abtransport

der Behälter zum Zwischenlager Ahaus errichtet.

 

Wie wird die Sicherheit geprüft?

 

Das Zwischenlager Ahaus ist für die Einlagerung von radioaktiven

Abfällen geprüft und genehmigt (§ 6 Atomgesetz). Nach dem Terroranschlag

vom 11.9.2001 umfasst die Prüfung hierbei zum Beispiel auch das Szenario

eines gezielten Flugzeugangriffes auf das Zwischenlager. Sie

berücksichtigt - anders als bei der Bereitstellungshalle in Rossendorf -

dass die abgebrannten Brennelemente im Zwischenlager Ahaus bis zu einer

direkten Endlagerung sicher aufbewahrt werden können.

 

Wie lange können die Behälter in Ahaus gelagert werden?

 

Für den MTR Behälter konnten vom Antragsteller früher zunächst nur für

15 Jahre Sicherheitsnachweise erbracht werden. Durch verschiedene

Maßnahmen, unter anderem den Verschluss der Lüftungsklappen im

Zwischenlager Ahaus und die Installierung eines verbesserten

Überwachungsprogramms, hat der Gutachter inzwischen die Unbedenklichkeit

einer vierzigjährigen Lagerung bescheinigt. Die Aufbewahrung ist durch

das BfS nur genehmigungsfähig, wenn die Nachweise für eine maximal

vierzigjährige Lagerzeit vom Antragsteller erbracht werden.

 

Welche Anträge liegen vor und wer führt das Genehmigungsverfahren durch?

 

 

Das BfS wird als Behörde nicht selbständig tätig, sondern prüft

eingereichte Genehmigungsanträge. Zur Zeit liegt ein Antrag eines

privaten Transportunternehmens im Auftrag des VKTA auf die Genehmigung

des Transportes von Ahaus nach Rossendorf und ein Antrag der Betreiberin

des Zwischenlagers Ahaus auf eine Änderungsgenehmigung für das

Zwischenlager vor. Diese Änderungsgenehmigung ist notwendig, damit die

MTR 2 Behälter aus Rossendorf in Ahaus gelagert werden dürfen.

 

Bei beiden Anträgen prüft das BfS umfassend, ob die Voraussetzungen zur

Erteilung einer Genehmigung vorliegen, insbesondere ob die

Sicherheitskriterien erfüllt sind. Ist dies der Fall, muss das BfS die

Genehmigung erteilen (sogenannter gebundener Verwaltungsakt). Das BfS

beteiligt die zuständigen Innenbehörden bei der Frage, ob die

polizeiliche Begleitung des Transports sichergestellt werden kann.

Stellung hierzu bezieht eine Kommission der Innenministerien der Länder

(KoSiKern).

 

Wann soll transportiert und zwischengelagert werden?

 

Wann von einer Transportgenehmigung Gebrauch gemacht wird, entscheidet

der private Transporteur. Dieser muss sich rechtzeitig mit den vom

Transport betroffenen Innenministerien der Länder abstimmen.

 

Warum wird nicht auf der Schiene transportiert?

 

Der Schienenweg kann nicht benutzt werden, weil Rossendorf nicht über

den dafür notwendigen Bahnanschluss verfügt. Darüber hinaus befindet

sich kein geeigneter Umladebahnhof in der Nähe, der einen Wechsel von

der Straße auf die Schiene möglich machen würde.

 

Warum konnte der Transport nicht im Jahr 2000/2001 durchgeführt werden?

 

Im Jahr 2000/2001 konnte keine Änderungsgenehmigung für das

Zwischenlager Ahaus erteilt werden weil, die endgültige Prüfung der

Genehmigungsvoraussetzungen noch nicht abgeschlossen war. Insbesondere

hatte der Antragsteller die Korrosionsfestigkeit für einen Zeitraum von

40 Jahren nicht nachgewiesen.

 

Im Übrigen lag dem BfS im Jahr 2000/2001 auch kein Antrag auf Erteilung

einer Transportgenehmigung vor. Aus diesem Grund konnte kein Transport

genehmigt und durchgeführt werden.

 

Warum kann der Bund den Transport nicht verhindern?

 

Wenn alle Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, d.h. z.B. alle

Sicherheitsvorschriften erfüllt sind, muss das BfS als zuständige

Genehmigungsbehörde des Bundes den Transport genehmigen. Das BfS hat

hierbei in seiner Entscheidung keinen Ermessensspielraum.

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